Diese Rechtsprechung bestätigt, dass die Strafverfolgungsbehörden eben gerade nicht dazu verpflichtet sind, eine genaue Übersicht zu allen Umständen zu erstellen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. Zudem erscheint fraglich, wie der Beschwerdeführer die Aussonderungs- und Dokumentierungspflicht der Staatsanwaltschaft rügen kann, ohne zuvor selbst umfassende Akteneinsicht verlangt zu haben. Entsprechend ist es ihm gar nicht möglich zu wissen, wie umfangreich ausgesondert und dokumentiert wurde.