daraus hervorgegangen seien und welche Gespräche wieso bzw. wieso nicht transkribiert worden seien […]. Eine solche Anforderung ist dem Rückweisungsentscheid nicht zu entnehmen. Auch hielt das Bundesgericht in einem nach dem Rückweisungsentscheid ergangenen Urteil fest, die Strafverfolgungsbehörden seien nicht verpflichtet, irrelevante Gespräche in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.2).