Betreffend die angeblich ungenügende Übersicht über die genehmigten Überwachungsmassnahmen erhellt es nicht, was der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1283/2020 zu seinen Gunsten ableiten möchte. So hielt das Bundesgericht in diesem Urteil Folgendes fest: «Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet, in einer Übersicht zu erfassen, zwischen wem, worüber, wo sowie zu welcher Uhrzeit die aufgezeichneten Gespräche stattgefunden hätten, durch wen sie abgehört worden seien, welche Ergebnisse