6 nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Mangels eines entsprechenden Gesuchs bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht verletzt hätte. Betreffend die angeblich ungenügende Übersicht über die genehmigten Überwachungsmassnahmen erhellt es nicht, was der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1283/2020 zu seinen Gunsten ableiten möchte.