Selbiges gelte für die Inhalte der Datei «Audiobeweise.xlsx», was von der Generalstaatsanwaltschaft unwidersprochen geblieben sei. Das Vermerken mittels Mitarbeitenden-Nummer reiche nicht aus. Mangels notwendiger Informationen seien die Abhörprotokolle unverwertbar. 3.3.4 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 StPO).