Beide Personen seien auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht worden. 3.3.3 In seinen Schlussbemerkungen erwidert der Beschwerdeführer, dass die Aufstellung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung detaillierter sein müsse als eine blosse Auflistung. In Bezug auf die Aufnahmen im Ordner «TK» und die dazugehörigen Abhörprotokolle sei nicht ersichtlich, wer sich für die Übersetzung verantwortlich zeichne und entsprechend auch nicht, ob der Hinweis auf die Straffolgen erfolgt sei. Selbiges gelte für die Inhalte der Datei «Audiobeweise.xlsx», was von der Generalstaatsanwaltschaft unwidersprochen geblieben sei.