Entgegen der Darstellung in der Beschwerde sei im vorliegenden Fall keine weitere, umfassende Übersicht der Überwachungsmassnahmen notwendig. Der Umstand, dass nicht jedes Gespräch zu den Akten genommen worden sei, verstosse nicht gegen die Ak- tenführungs- und Dokumentationspflicht. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Akteneinsicht, welches er aber einzufordern habe, was er bislang nicht getan habe. Weiter sei bei jedem Dokument jeweils die Mitarbeitenden-Nummer vermerkt, wodurch eine Identifizierung der bearbeitenden Person möglich sei.