Mangels notwendiger Informationen seien die Abhörprotokolle nicht als Beweise zuzulassen. 3.3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass die Auflistung der gespeicherten Aufnahmen nicht besonders ausführlich sein und nicht jedes einzelne abgehörte Gespräch auflisten, sondern nur die einzelnen Überwachungsmassnahmen erfasst sein müssten. Im Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 31. März 2025 würden die Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen detailliert aufgeführt. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde sei im vorliegenden Fall keine weitere, umfassende Übersicht der Überwachungsmassnahmen notwendig.