5 dem liessen sich den Akten nur ungenügende Informationen zum Zustandekommen der Abhörprotokolle und der an deren Erstellung beteiligten Personen entnehmen. Auch diesbezüglich sei der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Mangels notwendiger Informationen seien die Abhörprotokolle nicht als Beweise zuzulassen.