Angesichts der dadurch unvollständigen Akten könne er seine Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör abermals verletzt sei. Zudem sei die Staatsanwaltschaft der Aussonderungs- und Dokumentationspflicht nicht nachgekommen. Es sei unmöglich zu ermitteln, in welchem Umfang eine Aussonderung stattgefunden habe. Zu-