3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass es in den Akten keine klare Übersicht über die stattgefundenen Zwangsmassnahmen gebe. Es lasse sich nicht entnehmen, in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat der Beschwerdeführer observiert worden sei. Dies gelte ebenso für die durchgeführte Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Überwachungsmassnahmen der technischen Geräte. Angesichts der dadurch unvollständigen Akten könne er seine Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör abermals verletzt sei.