Wie soeben dargelegt (E. 3.1), wird in der Begründung der angefochtenen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts insbesondere auf die Anträge der Staatsanwaltschaft samt Beilagen verwiesen. Das Zwangsmassnahmengericht führt darin sodann auch jeweils aus, dass es sich die Begründung der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde, dass die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. die Genehmigung der fraglichen Überwachungsmassnahmen erfüllt gewesen seien.