3 tenen Überwachungsmassnahmen gegen ihn gewonnenen Erkenntnisse seien nicht zu verwerten und zu vernichten, ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 25. April 2025 zwar nicht ausdrücklich zur Frage der Verwertbarkeit äussert, die Staatsanwaltschaft deren Verwertbarkeit aber implizit bejaht hat, so dass der Beschwerdeführer auch insoweit über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt (vgl. dazu auch Beschlüsse der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 3 und BK 21 7 vom 21. März 2021 E. 6.4). 2.3