BSG 162.11]). Dies gilt auch für Observationen im Sinne von Art. 282 f. StPO, selbst wenn in Art. 283 StPO mit dem Titel «Mitteilung»– anders als etwa in Art. 279 Abs. 3, Art. 285 Abs. 4 oder Art. 298 Abs. 3 StPO – keine Beschwerdemöglichkeit angegeben ist (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der geheimen Überwachungen und ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wenn er verlangt, die aus den angefoch-