1.4 Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 24 7833 (6 Ordner) und BJS 22 23016 (1 Ordner) bei der Beschwerdekammer eingereicht hat. Zudem stellte sie der Generalsstaatsanwaltschaft eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 13. Juni 2025 Stellung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.