Der angestrebte Zweck lässt sich nicht durch mildere Massnahmen erreichen. Die erkennungsdienstliche Erfassung erscheint mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft mitunter zum Abgleich von daktyloskopischen Spuren, zwecks Fotokonfrontation mit Geschädigten und/oder Zeuginnen oder Zeugen oder zum Vergleich mit Foto- oder Videoaufnahmen als geeignet und erforderlich. Die erwähnten erheblichen und konkreten Anhaltspunkte reichen aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung zu rechtfertigen. Diese ist dem Beschwerdeführer zumutbar.