5.5 Nach dem Gesagten bestehen nicht nur erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit zu anderen Zeitpunkten und/oder an anderen Orten ähnliche noch unbekannte Delikte begangen haben könnte, sondern es ist auch die ernsthafte Gefahr zu bejahen, dass er auch in Zukunft besonders schützenswerte Rechtsgüter – wie die körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen – verletzen könnte. Der angestrebte Zweck lässt sich nicht durch mildere Massnahmen erreichen.