Soweit der Beschwerdeführer alsdann moniert, die Argumentation der Staatsanwaltschaft erweise sich als zirkelschlüssig, wenn sie einen Bezug zwischen seinen Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der aktuellen Strafuntersuchung herstelle, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei den Vorstrafen lediglich um eines von vielen in die Gesamtabwägung einfliessenden Kriterien handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht wegen einschlägiger Delikte vorbestraft ist, manifestiert er dadurch seine mangelnde Bereitschaft, sich an die Rechtsordnung zu halten. 5.5