erkennungsdienstliche Erfassung verhältnismässig erscheinen liessen. So geht aus der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres hervor, dass neben Delikten wie die rechtskräftig beurteilten insbesondere Delikte gegen die sexuelle Integrität von Personen gemeint sind. 5.3 Wie erwähnt (E. 4.2), steht die Unschuldsvermutung der Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der laufenden Strafuntersuchung nicht entgegen. Mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft gilt es zunächst zu beachten, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, während seinem Aufenthalt in der Klinik E.________ vom 11. Juni bis am 1. Juli 2024