Im Kontext mit den vorangehenden Erwägungen wird jedoch klar, dass die Staatsanwaltschaft neben den Vorstrafen auch die Anlasstat(en) als konkrete(n) Anhaltspunkt(e) dafür wertet, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte und sie es deshalb – und unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs – als verhältnismässig erachtet, den Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu erfassen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann damit nicht gesagt werden, die Vorinstanz schweige sich gänzlich darüber aus, welche Delikte die