Isoliert betrachtet mag die von der Staatsanwaltschaft gewählte Formulierung zwar etwas widersprüchlich anmuten. Im Kontext mit den vorangehenden Erwägungen wird jedoch klar, dass die Staatsanwaltschaft neben den Vorstrafen auch die Anlasstat(en) als konkrete(n) Anhaltspunkt(e) dafür wertet, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte und sie es deshalb – und unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs – als verhältnismässig erachtet, den Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu erfassen.