b StPO vorliegt. 5.2 Er führt sodann zutreffend aus, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung (ohne Wangenschleimhautabstrich) gerade nicht der Aufklärung der Straftaten des laufenden Verfahrens diene. Soweit er aber vorbringt, mit Blick darauf sei es geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz festhalte, die erkennungsdienstliche Erfassung erweise sich «vor dem Hintergrund des zu untersuchenden Delikts und unter Berück-