5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet unter Berücksichtigung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (E. 3.3 hiervor) zu Recht nicht, dass bezüglich der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil von C.________ und der sexuellen Belästigung zum Nachteil von F.________ ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegt.