so auch BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 8.3). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- beziehungsweise Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität von Personen beziehungsweise unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist.