vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das jedoch die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).