Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ ist damit im Hinblick auf die Abklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannter Delikte geeignet und erforderlich (u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren, Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeuginnen oder Zeugen oder Vergleich mit Foto- oder Videoaufnahmen). Vor dem Hintergrund des zu untersuchenden Delikts und unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs (vgl. BGE 107 la 138, S. 147) erweist sich deshalb die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne WSA) als verhältnismässig.