Es bestehen gestützt auf die Vorstrafen und die ihm nun gemachten Vorwürfe erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ ist damit im Hinblick auf die Abklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannter Delikte geeignet und erforderlich (u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren, Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeuginnen oder Zeugen oder Vergleich mit Foto- oder Videoaufnahmen).