am 6. bzw. 25. März 2025 wurden sie parteiöffentlich befragt. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Oktober 2024 als beschuldigte Person parteiöffentlich befragt. Auf Anraten der Verteidigung verweigerte er die erkennungsdienstliche Erfassung. 3.3 Am 23. April 2025 erging die angefochtene Verfügung. Diese wurde wie folgt begründet: A.________ wurde das Formular ED-Behandlung ausgehändigt und er wurde aufgefordert, bis am 15.04.2025 selbständig einen Termin zu vereinbaren. Bis heute vereinbarte A.________ keinen entsprechenden Termin.