___ als Auskunftsperson einvernommen. Er gab an, dass er sich (Anmerkung der Kammer: betreffend den Beschwerdeführer) vom Kantonsarzt von der Schweigepflicht habe entbinden lassen (Einvernahme von der Dr. med. G.________ als Auskunftsperson vom 9. Juli 2024 [nachfolgend: EV Dr. med. G.________], S. 1 Z. 16-20). Weiter führte er aus, dass von verschiedenen Mitpatienten über ein bedrohliches Auftreten des Beschwerdeführers berichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei zweimal verwarnt worden. Nach dem dritten Vorfall habe man die Therapie am 1. Juli 2024 abgebrochen (EV Dr. med. G.________, S. 1-2 Z. 20-25).