Nach Eingang der amtlichen Akten BM 24 28805 (ein Ordner) erhielt die Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungname. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis, womit die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.