Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 201 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen sexueller Übergriffen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. April 2025 (BM 24 28805) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/ Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen sexueller Übergriffe zum Nachteil von C.________ und D.________. Mit Verfügung vom 23. April 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungs- dienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an. Dagegen erhob er, amtlich vertei- digt durch Fürsprecher B.________, am 5. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und beantragte: A. Hauptantrag 1. Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Verfahren EO 24 28805 vom 23. April 2025 sei aufzuheben. B. Hauptantrag 2. Dem Beschwerdeführer sei für das mit vorliegender Beschwerde angehobene Beschwerdeverfah- ren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Am 7. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung, stellte der General- staatsanwaltschaft eine Kopie der Beschwerde zu und hiess das Gesuch um amtli- che Verteidigung unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ für das Beschwer- deverfahren gut. Nach Eingang der amtlichen Akten BM 24 28805 (ein Ordner) er- hielt die Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungname. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis, womit die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragt wurde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer werden sexuelle Übergriffe zum Nachteil zweier Frauen in der Klinik E.________ vorgeworfen, begangen zwischen dem 11. Juni und dem 1. Juli 2024. Konkret soll er C.________ sexuell genötigt und vergewaltigt haben. F.________ soll er sexuell belästigt haben. Der Beschwerdeführer bestreitet die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe. 2 3.2 Gemäss Anzeigerapport vom 24. April 2025 meldete der Chefarzt und stellvertre- tende CEO der Klinik E.________, Dr. med. G.________, der Kantonspolizei Bern am 3. Juli 2024, dass es anlässlich des Klinikaufenthalts des Beschwerdeführers zu sexuellen Übergriffen zum Nachteil der genannten Personen gekommen sei. Am 9. Juli 2024 wurde Dr. med. G.________ als Auskunftsperson einvernommen. Er gab an, dass er sich (Anmerkung der Kammer: betreffend den Beschwerdeführer) vom Kantonsarzt von der Schweigepflicht habe entbinden lassen (Einvernahme von der Dr. med. G.________ als Auskunftsperson vom 9. Juli 2024 [nachfolgend: EV Dr. med. G.________], S. 1 Z. 16-20). Weiter führte er aus, dass von verschiedenen Mitpatienten über ein bedrohliches Auftreten des Beschwerdeführers berichtet wor- den sei. Der Beschwerdeführer sei zweimal verwarnt worden. Nach dem dritten Vor- fall habe man die Therapie am 1. Juli 2024 abgebrochen (EV Dr. med. G.________, S. 1-2 Z. 20-25). In der Folge hätten sich F.________ und C.________ an das Per- sonal gewandt und von sexuellen Übergriffen durch den Beschwerdeführer berichtet. Beide hätten ihn von der Schweigepflicht entbunden (zum Ganzen: EV Dr. med. G.________, S. 2 Z. 28-64). Darüber hinaus seien noch drei weitere Vorfälle gemel- det worden. Diese beträfen wohl Nötigungen ohne übergriffigen Körperkontakt (zum Ganzen: EV Dr. med. G.________, S. 2 Z. 64-75). Am 13. Juli 2024 bzw. am 13. September 2024 wurden C.________ und F.________ je ein erstes Mal delegiert einvernommen; am 6. bzw. 25. März 2025 wurden sie parteiöffentlich befragt. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Oktober 2024 als beschuldigte Person parteiöffent- lich befragt. Auf Anraten der Verteidigung verweigerte er die erkennungsdienstliche Erfassung. 3.3 Am 23. April 2025 erging die angefochtene Verfügung. Diese wurde wie folgt be- gründet: A.________ wurde das Formular ED-Behandlung ausgehändigt und er wurde aufgefordert, bis am 15.04.2025 selbständig einen Termin zu vereinbaren. Bis heute vereinbarte A.________ keinen ent- sprechenden Termin. Vorliegend wird der Beschuldigte der sexuellen Übergriffe zum Nachteil von zwei Frauen in der Klinik E.________ verdächtigt (Verdacht der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung in Bezug auf C.________ und der sexuellen Belästigung in Bezug auf F.________). Der Beschuldigte bestritt bei der Einvernahme vom 16.10.2025 die Vorwürfe. Der diesbezügliche Tatverdacht ergibt sich indes aus den Einvernahmen der Geschädigten. So sagte C.________ aus, der Beschuldigte habe sie unter Anwen- dung von körperlicher Gewalt zu ungewolltem Oral- und Geschlechtsverkehr genötigt. So habe der Beschuldigte an einem Abend in seinem Zimmer Köperkontakt gesucht und sie geküsst. Er habe sie dann schon fast auf das Bett geworfen und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen (Einvernahme vom 23.07.2024, Z. 44 ff.). Beim zweiten Vorfall sei sie wieder im Zimmer des Beschuldigten gewesen. Sie habe sich auf einen Stuhl gesetzt und er habe sie aus dem nichts heraus zweimal geohrfeigt. Als sie das der Pflege habe melden wollen, habe er sie zurückgehalten und ihr gesagt, sie solle das nicht machen, es sei nur aus Spass gewesen. Sie habe sich wieder gesetzt und er habe seine kurzen Hosen und Unterhosen ausgezogen und versucht, ihr sein Glied in den Mund zu stecken. Sie habe ihn an der Hüfte zurückgestossen und gesagt, dass er sie nicht zu so etwas zwingen könne, und sie sei auf dem Weg gewesen, den Raum verlassen zu können. Dann habe er sie an den Haaren gepackt und gerissen, sie dann wieder aufs Bett gestossen. Er habe ihr wieder die Hosen heruntergelassen. Er habe sie am Hals festgehalten und mit der anderen Hand habe er ihre Hüfte hin und her bewegt. Es sei das gleiche Prozedere wie am Vorabend gewesen (Einvernahme vom 06.03.2025, Z. 108 ff.). F.________ sagte 3 am 13.09.2024 aus, dass der Beschuldigte sie gegen ihren Willen gegen die Wand gedrückt habe, ihre Hände nach oben getan und sie am Hals und unter das T-Shirt an die Brust gefasst habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle (Einvernahme vom 13.09.2024, Z. 54-59). […]. Die erkennungsdienstliche Erfassung dient vorliegend nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufen- den Strafverfahrens, sondern weil erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Der Beschuldigte ist mehrfach wegen Strassenverkehrsdelikten und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor- bestraft (vgl. Auszug Strafregister vom 09.07.2024). Zudem werden ihm nun sexuelle Übergriffe auf zwei verschiedene Opfer vorgeworfen, in einem Fall geht es um den Verdacht der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung und damit um schwere Delikte. Es bestehen gestützt auf die Vorstrafen und die ihm nun gemachten Vorwürfe erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigte Per- son in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ ist damit im Hinblick auf die Abklärung bereits begangener und den Strafverfolgungs- behörden nicht bekannter Delikte geeignet und erforderlich (u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren, Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeuginnen oder Zeugen oder Vergleich mit Foto- oder Videoaufnahmen). Vor dem Hintergrund des zu untersuchenden Delikts und unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs (vgl. BGE 107 la 138, S. 147) erweist sich deshalb die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne WSA) als verhältnismässig. 4. 4.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genom- men. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet wer- den kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststel- lung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen können die Rechte der betroffenen Person auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informati- onelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E.2.2 ff. und 145 IV 263 E. 3.4, je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grund- rechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine erkennungsdienstliche Er- fassung nicht nur zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehör- den bekannter Delikte, sondern auch im Hinblick auf andere, bisher nicht bekannte frühere oder zukünftige Delikte angeordnet werden (BEYDOUN/SANTSCHI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 260 StPO; Urteile des Bundesgerichts 7B_452/2024 vom 8. April 2025 E. 2.1 und 4 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.2; auch zum Folgenden). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 aStPO (in der bis zum 31. De- zember 2023 geltenden Fassung) eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfas- sung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Erfassung, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann ver- hältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich dabei um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das jedoch die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vie- len Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung steht der Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der laufen- den Strafuntersuchung (abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlich- keitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände) nicht zwingend entgegen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 5 vom 22. Februar 2023 E. 4.7, mit Verweis auf den Leitentscheid BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2; so auch BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 8.3). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- beziehungsweise Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte kör- perliche oder sexuelle Integrität von Personen beziehungsweise unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mit- hin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_452/2024 vom 8. April 2025 E. 2.1 und 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet unter Berücksichtigung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (E. 3.3 hiervor) zu Recht nicht, dass bezüglich der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil von C.________ und der sexuellen Belästigung zum Nachteil von F.________ ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegt. 5.2 Er führt sodann zutreffend aus, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung (ohne Wangenschleimhautabstrich) gerade nicht der Aufklärung der Straftaten des laufenden Verfahrens diene. Soweit er aber vorbringt, mit Blick darauf sei es gera- dezu willkürlich, wenn die Vorinstanz festhalte, die erkennungsdienstliche Erfassung erweise sich «vor dem Hintergrund des zu untersuchenden Delikts und unter Berück- 5 sichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs» als verhältnismässig, kann dem Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden. Isoliert betrachtet mag die von der Staatsan- waltschaft gewählte Formulierung zwar etwas widersprüchlich anmuten. Im Kontext mit den vorangehenden Erwägungen wird jedoch klar, dass die Staatsanwaltschaft neben den Vorstrafen auch die Anlasstat(en) als konkrete(n) Anhaltspunkt(e) dafür wertet, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte und sie es deshalb – und unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs – als verhältnismässig erachtet, den Beschwerdeführer erkennungsdienst- lich zu erfassen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann damit nicht ge- sagt werden, die Vorinstanz schweige sich gänzlich darüber aus, welche Delikte die erkennungsdienstliche Erfassung verhältnismässig erscheinen liessen. So geht aus der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres hervor, dass neben Delikten wie die rechtskräftig beurteilten insbesondere Delikte gegen die sexuelle Integrität von Per- sonen gemeint sind. 5.3 Wie erwähnt (E. 4.2), steht die Unschuldsvermutung der Berücksichtigung von Er- kenntnissen aus der laufenden Strafuntersuchung nicht entgegen. Mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft gilt es zunächst zu beachten, dass dem Be- schwerdeführer vorgeworfen wird, während seinem Aufenthalt in der Klinik E.________ vom 11. Juni bis am 1. Juli 2024 mehrere sexuelle Übergriffe auf zwei Frauen (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in Bezug auf C.________ und sexu- elle Belästigung in Bezug auf F.________) verübt zu haben (zum konkreten Tatver- dacht siehe E. 3.3). Wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, deutet das mut- massliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den beiden Opfern auf ein Muster bzw. darauf hin, dass er noch andere Delikte begangen haben oder begehen könnte. Weitere erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für andere – auch künftige – Delikte gegen die sexuelle (und psychische) Integrität ergeben sich aus den grundsätzlich glaubhaften Schilderungen von Dr. med. G.________. Wie erwähnt (E. 3.1), sollen sein bedrohliches Auftreten gegenüber Mitpatienten bzw. Aussagen, wie «wenn du noch einmal Alkohol trinkst, schlage ich dich zusammen» oder «mach [die Musik] leiser, sonst komme ich herunter und schlage dich zusammen», Grund für den Therapieabbruch gewesen sein (EV Dr. med. G.________, S. 1-2 Z. 20-25). Betreffend die drei anderen Meldungen sagte Dr. med. G.________ aus, seinem Vernehmen nach habe der Beschwerdeführer einer Patientin ein Video gezeigt, in welchem er Oralsex erhalten habe und gemeint, sie könne dies bei ihm auch ma- chen. Eine andere Patientin habe er am Rücken berührt und sie aufgefordert, ihn zu schlagen. Weitere Interaktionen mit dieser Frau seien von sexualisierten Beleidigun- gen geprägt gewesen. Einer Patientin habe er Bilder von Waffen gezeigt. «Der fünf- ten Frau» habe er gedroht, ihr Fotos mit einem Raum voller Waffen gezeigt und ge- sagt, dass das seine seien (EV Dr. med. G.________, S. 2 Z. 66-74). Auch bezüglich der Psychologinnen der Klinik E.________ habe er anzügliche Bemerkungen ge- macht. Gewalt und Sexualität seien sein Ding. Gegenüber dem Oberpsychologen habe er sodann geäussert, dass Gewalt etwas Gutes sei (EV Dr. med. G.________, S. 3 Z. 104-107, Z. 125 f.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter festzustellen, dass Dr. med. G.________ nicht ausschliessen kann, dass es noch zu weiteren Vor- fällen gekommen ist. Alle Frauen, mit denen es passiert sei, hätten bereits Gewalt- erfahrungen gemacht oder seien bereits Opfer von sexualisierter Gewalt geworden 6 (EV Dr. med. G.________, S. 3 Z. 115-117). Nur am Rande ist anzumerken, dass auch C.________ erwähnte, sie sei ja nicht die einzige Frau gewesen, die er ange- fasst habe (delegierte Einvernahme von C.________ als Opfer vom 23. Juli 2024, S. 3 Z. 108-109). Ebenso gab F.________ an, der Beschwerdeführer habe drei wei- tere Frauen sexuell belästigt und andere Leute verbal beleidigt und bedroht (dele- gierte Einvernahme von F.________ als Opfer vom 13. September 2024, S. 12 Z. 548-552). 5.4 Soweit der Beschwerdeführer alsdann moniert, die Argumentation der Staatsanwalt- schaft erweise sich als zirkelschlüssig, wenn sie einen Bezug zwischen seinen Vor- strafen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Übertre- tungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der aktuellen Strafuntersuchung her- stelle, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei den Vorstrafen lediglich um eines von vielen in die Gesamtabwägung einfliessenden Kriterien handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht wegen einschlägiger Delikte vorbestraft ist, manifestiert er dadurch seine mangelnde Bereitschaft, sich an die Rechtsordnung zu halten. 5.5 Nach dem Gesagten bestehen nicht nur erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit zu anderen Zeitpunk- ten und/oder an anderen Orten ähnliche noch unbekannte Delikte begangen haben könnte, sondern es ist auch die ernsthafte Gefahr zu bejahen, dass er auch in Zu- kunft besonders schützenswerte Rechtsgüter – wie die körperliche bzw. sexuelle In- tegrität von Personen – verletzen könnte. Der angestrebte Zweck lässt sich nicht durch mildere Massnahmen erreichen. Die erkennungsdienstliche Erfassung er- scheint mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft mitunter zum Abgleich von daktyloskopischen Spuren, zwecks Fotokonfrontation mit Geschädigten und/oder Zeuginnen oder Zeugen oder zum Vergleich mit Foto- oder Videoaufnah- men als geeignet und erforderlich. Die erwähnten erheblichen und konkreten An- haltspunkte reichen aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungs- dienstliche Erfassung zu rechtfertigen. Diese ist dem Beschwerdeführer zumutbar. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per B-Post) Kantonspolizei Bern, RegFdg Bern, I.________ (per B-Post) Bern, 26. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8