3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren BK 25 200 werden auf CHF 500.00 festgelegt und dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)