6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren BK 25 199 (Abweisung), werden auf CHF 2'000.00 festgelegt und dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 6.3 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren BK 25 200, welches mit Nichteintreten erledigt wird, werden auf CHF 500.00 festgelegt und dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.