5. Der Beschwerdeführer 1 stellt in der Beschwerde einige vorsorgliche Beweisanträge. Den jeweiligen Begründungen lässt sich entnehmen, dass diese einzig die Sorgfaltspflichtverletzung beschlagen. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, wie es sich damit verhält. Den Beweisanträgen ist keine Folge zu geben, da über unerhebliche Tatsachen nicht Beweis zu führen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO).