36 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 183 Abs. 2 StPO). Das Gutachten ist hinsichtlich der Kausalität zwar kurz, aber dennoch hinreichend ausführlich sowie nachvollziehbar und widerspruchslos. Es ist entsprechend nichts daran auszusetzen, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gutachten des IRM abstellte. Auch die Beschwerdekammer lässt sich durch das Gutachten überzeugen. Aufgrund des schwerst vorgeschädigten Herzens des Verstorbenen war ein Tod jederzeit möglich. Damit kann keine Kausalität mehr festgestellt werden.