2025, mit der die Obduktion und gegebenenfalls weitere Untersuchungen angeordnet wurden, stand die Identität des Verstorbenen bereits fest. Entsprechend wurde das IRM mindestens implizit damit beauftragt, die Todesart festzustellen und zu diesem Zweck auch den Hinweisen auf eine Straftat nachzugehen. Die Frage der Kausalität fällt ohne Weiteres unter diesen Auftrag. 4.6 Die angefochtene Verfügung verweist für die Frage der Kausalität auf das Gutachten des IRM. Die Verfügung gibt den Inhalt des Gutachtens korrekt wieder. Es handelt sich um ein Gutachten amtlicher Sachverständiger (Art. 36 Abs. 1 Bst.