Wenn der Beschwerdeführer 1 vorbringt, dass das IRM die Kausalität mangels entsprechender Mandatierung nicht geprüft habe, vermag er damit nicht zu überzeugen. Gemäss Art. 253 Abs. 3 StPO werden weitere Untersuchungen angeordnet, wenn nach der Legalinspektion weiterhin Hinweise auf eine Straftat bestehen oder die Identität der verstorbenen Person unklar ist. Gemäss Verfügung vom 21. August 2025, mit der die Obduktion und gegebenenfalls weitere Untersuchungen angeordnet wurden, stand die Identität des Verstorbenen bereits fest.