vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2020, 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4). Die Unterscheidung zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Kausalzusammenhang wird deutlicher, wenn festgehalten wird, dass vorliegend keine fahrlässige Unterlassung des behandelnden Personals geprüft werden muss. Die gerügte Entlassung stellt nämlich eine Handlung und keine Unterlassung dar, selbst wenn gewisse flankierende Massnahmen unterblieben sein sollten (sog. Subsidiaritätsprinzip; BGE 115 IV 199 E. 2a).