Er macht damit geltend, dass der Tod vermeidbar gewesen wäre, wenn das behandelnde Personal anders gehandelt hätte. Die Untersuchung eines hypothetischen Kausalverlaufs unter dem Gesichtspunkt der Vermeidbarkeit beschlägt jedoch die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung und nicht diejenige des Kausalzusammenhanges (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 99 zu Art. 12 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2020, 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4).