4 4.4 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, dass der Kausalzusammenhang entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft durchaus gegeben sei, weil ein Herzstillstand in einer intensivmedizinischen Umgebung hätte behandelt werden können. Er macht damit geltend, dass der Tod vermeidbar gewesen wäre, wenn das behandelnde Personal anders gehandelt hätte.