Insofern fehle es am Kausalzusammenhang zwischen dem ärztlichen (Nicht)Handeln und dem Tod des Verstorbenen. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die Entlassung rechtmässig oder korrekt begründet gewesen sei, ob der Verstorbene gültig eingewilligt habe, ob er bei seiner Entlassung korrekt informiert worden sei und die korrekte Mitgabe von Medikamenten erfolgt sei etc. Das Vorgehen des medizinischen Personals sei gemäss Gutachten des IRM angemessen und nachvollziehbar gewesen, es hätten sich diesbezüglich keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung ergeben.