Ein solch vorgeschädigtes Herz könne seine Funktion jederzeit unabhängig von einer stationären oder ambulanten Behandlungsumgebung im Sinne eines Herzpumpversagens einstellen. Aus diesem Grund könne nicht erstellt werden, dass ein Tod hätte abgewendet werden können, wenn der Verstorbene nicht aus dem Spital entlassen worden wäre. Insofern fehle es am Kausalzusammenhang zwischen dem ärztlichen (Nicht)Handeln und dem Tod des Verstorbenen.