Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.3 Die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens zusammengefasst dahingehend begründet, dass gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) das Herz des Verstorbenen schwerst vorgeschädigt gewesen sei. Ein solch vorgeschädigtes Herz könne seine Funktion jederzeit unabhängig von einer stationären oder ambulanten Behandlungsumgebung im Sinne eines Herzpumpversagens einstellen.