Die Begründungen der fraglichen Beweisanträge beschlagen allesamt nur die Sorgfaltspflichtverletzung (dazu, dass der hypothetische Kausalverlauf ebenfalls dazu gehört: E. 4.4). Sie sind nicht relevant für die Frage der Kausalität, womit die Begründung der angefochtenen Verfügung auch diesbezüglich keine Gehörsverletzung darstellt.