Daran ist nichts auszusetzen, war der Beschwerdeführer 1 dadurch doch ohne Weiteres in der Lage, den so begründeten Entscheid anzufechten. 3.3 Die Abweisung der Beweisanträge vom 26. März 2025 wird in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass mit der fehlenden Kausalität kein Tatverdacht mehr bestehe, weshalb die beantragten Beweisabnahmen unerheblich i.S.v. Art. 318 Abs. 2 StPO seien. Die Begründungen der fraglichen Beweisanträge beschlagen allesamt nur die Sorgfaltspflichtverletzung (dazu, dass der hypothetische Kausalverlauf ebenfalls dazu gehört: E. 4.4).