Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer 1 räumt ein, dass die Staatsanwaltschaft die in der Eingabe vom 26. März 2025 angeführten Argumente zwar am Rande erwähnt, diese dann aber mit dem Pauschalverweis auf die fehlende Kausalität vom Tisch gewischt habe. Damit legt der Beschwerdeführer 1 bereits selbst dar, dass die Staatsanwaltschaft die Argumentation aufgenommen und in der Folge als nicht entscheidrelevant bewertet hat. Daran ist nichts auszusetzen, war der Beschwerdeführer 1 dadurch doch ohne Weiteres in der Lage, den so begründeten Entscheid anzufechten.