b StPO). Er ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde diesbezüglich frist- und formgerecht erhoben. 2.2 Der Beschwerdeführer 2 wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 217 vom 3. September 2025 nicht als Privatkläger zugelassen. In Ermangelung der Parteistellung ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.