Im Beschwerdeverfahren BK 25 217 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 3. September 2025 die Beschwerde hinsichtlich der Zulassung Privatklägerschaft ab und liess damit den Beschwerdeführer 2 nicht als Privatkläger zu. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde das sistierte Beschwerdeverfahren BK 25 199+200 wieder aufgenommen und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, welche am 3. November 2025 eingereicht wurde.