428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer 2 hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.