Auch finden sich keine Hinweise auf eine anders gelagerte Betreuungsbedürftigkeit des Verstorbenen. So oder anders genügt das diesbezüglich Vorgebrachte nicht, um den Beschwerdeführer 2 als eigentlichen Ersatzvater bezeichnen zu können. Was er zur Pflege kurz vor dem Versterben vorbringt, ist nicht ausschlaggebend. Mit Blick auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist klar, dass eine solche kurze Zeit nicht ausreicht, um eine im Rechtssinn hinreichende Beziehung aufzubauen.